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Anpassung der Verbandsbezeichnungen an die aktuellen Gegebenheiten
(STV, ZTV usw.)
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Neudefinition des Begriffes Untersektion: Männerriege
und Skiriege werden neu als selbständige Riegen (= rechtlich
eigene Vereine mit eigener Organisation), Jugendriege und Gesangssektion
als unselbständige Riegen unter der Verantwortung des
Stammvereins bezeichnet (Art. 2.1)
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Passivmitglieder sind Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Die
selbständigen Riegen (= Männer- und Skiriege) sind
an der GV des Stammvereins mit einer Zweierdelegation
stimm-, wahl- und antragsberechtigt. (Art. 4.2)
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Die Präsidenten der selbständigen Riegen werden
von der GV des Stammvereins nicht mehr in ihrem Amt bestätigt.
(Art. 5.2.2)
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Anpassungen im Antragsrecht. Neu können Anträge
bis zum Tag der GV eingereicht werden, allerdings entscheiden
Vorstand bzw. GV über ein Eintreten auf nach Ablauf der
10-Tages-Frist eingereichte Anträge. (Art. 5.2.4)
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Für turnende Mitglieder ist die Teilnahme an der GV
obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird gebüsst.
(Art. 5.2.5)
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Reduktion der Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern auf
fünf (bisher sieben). Der stellvertretende technische
Leiter (= bisher als Vize-OT bezeichnet) und der Materialverwalter
können, aber müssen nicht mehr zwingend als Vorstandschargen
geführt werden. (Art. 5.4.1)
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Anpassung der Vorstands-Hauptaufgaben an die aktuellen Gegebenheiten
(Art. 5.4.2)
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Reduktion der Anzahl Rechnungsrevisoren auf zwei (bisher
drei), neu unabhängig vom Mitgliederstatus, die Amtsdauer
beträgt jeweils nur ein Jahr, eine Wiederwahl ist aber
möglich (Art. 5.5)
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Für die Erfüllung spezieller Aufgaben können
neu Kommissionen gebildet werden (Art. 5.6)
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Der Mitgliederbeitrag für die turnenden Mitglieder wird
neu aufgeteilt in den eigentlichen Mitgliederbeitrag und einen
Unkostenbeitrag (Art. 6.5) |
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Anpassung der Verbandsbezeichnungen an die aktuellen Gegebenheiten
(STV, ZTV usw.)
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Mindestalter für Eintritt grundsätzlich 30 Jahre
(Art. 2.1, bisher keine Regelung)
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Neuordnung Antragsrecht analog zum Stammverein (Art. 4.2.4,
siehe auch Text oben)
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Reduktion der Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern auf
drei (bisher 5). Der stellvertretende technische Leiter (=
bisher als Vizeoberturner bezeichnet) können, aber müssen
nicht mehr zwingend, als Vorstandschargen geführt werden.
(Art. 5.4.1)
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Anpassung der Vorstands-Hauptaufgaben an die aktuellen Gegebenheiten
(Art. 4.4.2)
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Für die Erfüllung spezieller Aufgaben können
neu Kommissionen gebildet werden (Art. 4.6) |